Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

  1. Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) für Verträge über Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen (im Folgenden auch „Lieferungen“), die die tooltec solutions GmbH (im Folgenden auch: „tooltec“) mit Ihnen als unseren Kunden (im Folgenden auch „Kunde“) abschließt.

  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Anderslautende, abweichende, diese AGB ergänzende oder sonst dazu im Widerspruch stehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt selbst für den Fall, dass tooltec in Kenntnis solcher Bedingungen des Kunden an diesen Lieferungen und/oder Leistungen erbringt, es sei denn, tooltec hätte jenen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen von tooltec an den Kunden.

  4. Die AGB gelten für Bestellungen durch Verbraucher und Unternehmern.

    4.1.  Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

    4.2.  Der Kunde ist Unternehmer, wenn er beim Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber tooltec abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  6. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils festgestellten Fassung.

  7. Die tooltec vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Lehren, Muster, sowie sonstige Angaben zu Art und Ausführung unserer vertraglichen Leistungen sind verbindlich. Für deren Richtigkeit ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

 

II. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von tooltec im Katalog, sowie auf Datenträgern und in elektronischen Medien oder sonstigen Werbeaussendungen sind freibleibend und unverbindlich. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln oder in den Katalogen von tooltec stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Es stellt nur eine Anpreisung der Waren von tooltec dar.

  2. Die in Katalogen, auf Datenträgern, in elektronischen Medien, und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommenen E-, DIN-, VDE-Normen oder -Daten stellen keine Garantien (Zusicherungen), sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar, die bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können. In Angeboten enthaltene technische Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie ausdrücklich als Garantie oder Zusicherung bezeichnet werden, im Übrigen lediglich Beschaffenheitsangaben.

  3. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

  4. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch die Lieferung der Waren zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen.

  5. tooltec bemüht sich, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Kunden bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen der betriebsüblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) hat, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. tooltec kann für die Dauer der Unterbrechung auf Grund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen Mitarbeiter verlangen, die auf Grund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden können. tooltec darf für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern tooltec den Vertragspartner/Besteller auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweist und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.

  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Vertragspartner und Zulieferer von tooltec. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von tooltec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit Lieferanten von tooltec. Der Vertragspartner/Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. tooltec wird dem Vertragspartner unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die daraus resultierenden Rechte in dem erforderlichen Umfang an ihn abtreten.

 

III. Preise

  1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager (bei Streckengeschäften ab Lieferwerk), zusätzlich MwSt und ausschließlich Verpackung.

  2. Rechnungen kann tooltec unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen auch auf elektronischem Wege übermitteln.

  3. Einwegtransportpaletten oder Boxen gelten als Verpackung. Die genannten Preise verstehen sich ohne MwSt; diese wird in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

  4. Aufrechnungsrechte stehen den Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von tooltec anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug

  1. Die Rechnungen von tooltec sind, sofern keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen bestehen, sofort zur Zahlung fällig.

  2. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist deren Eingang bei tooltec maßgeblich.

  3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. tooltec behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von tooltec auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

  4. Soweit tooltec nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt, die geeignet ist, Zahlungsansprüche von tooltec gegenüber dem Kunden zu gefährden (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist tooltec nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) und/oder bei noch ausstehenden Lieferungen zur Forderung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann tooltec den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

V. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf gem. § 477 BGB).

  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.

  3. Beim Versendungskauf geht bei Käufen durch Kunden, die einen Kauf in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit tätigen (Unternehmer), die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

  4. Bei Kunden, die einen Kauf zu einem Zweck tätigen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), trägt tooltec dieses Transportrisiko bis zur Übergabe der Ware vom Transporteur an den Kunden.

  5. Von tooltec angegebene Liefertermine oder Fristen sind unverbindlich, es sei denn, diese sind mit dem Kunden ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden und der Kunde hat tooltec alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

  6. Sofern tooltec verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die tooltec nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird tooltec den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist tooltec berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird tooltec unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von tooltec, wenn tooltec ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder tooltec noch den Zulieferer von tooltec ein Verschulden trifft oder tooltec im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

  7. tooltec ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

  8. tooltec behält sich die Prüfung exportrechtlicher Bestimmungen sowie deren Einhaltung durch den Kunden vor. Bei Verstoß gegen solche Bestimmungen ist tooltec berechtigt, die Lieferung so lange aufzuschieben, bis ein vom Kunden zu vertretendes rechtliches Hindernis beseitigt ist.

 

VI. Prüfungspflichten und Rügeobliegenheit für Unternehmer

  1. Die Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Ist der Kunde Unternehmer, ist er verpflichtet, Lieferungen unverzüglich auf Fehler zu untersuchen und diese tooltec unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Kalendertagen ab Übergabe der Lieferung an den Kunden schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Rügefrist in dem Zeitpunkt, in dem die verdeckten Mängel entdeckt werden oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten entdeckt werden können. Die Weitergabe der Kaufgegenstände an Dritte oder deren Versand in das Zollausland entbinden den Kunden nicht von dessen Rügeobliegenheit nach dieser Ziffer VI.1.

  2. Erfolgt die Mängelrüge nicht oder nicht fristgerecht, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

  3. Im Übrigen gelten für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend DIN EN 10204 erstreckt und tooltec Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen schriftlich anzuzeigen sind.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von tooltec (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die tooltec im Rahmen der Geschäftsbeziehung noch zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanzwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für tooltec als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne tooltec zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht tooltec das Miteigentum anteilig an der neuen Sachen zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung und Vermischung, so überträgt der Kunde tooltec bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für tooltec. Die Miteigentumsrechte von tooltec gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. nachstehenden Ziffern auf tooltec übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an tooltec abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von tooltec verkauften Waren veräußert, so wird tooltec die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen tooltec Miteigentumsanteile hat, wird tooltec ein, dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

  5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Gerät er mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so kann tooltec diese Einziehungsermächtigung widerrufen, die Ware zurücknehmen oder deren Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag, Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

  6. Auf Verlangen von tooltec ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an tooltec zu unterrichten – sofern tooltec das nicht selbst tut – und tooltec die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss er tooltec unverzüglich benachrichtigen.

  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, so ist tooltec auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl von tooltec verpflichtet.

 

IX. Geistiges Eigentum

An Katalogen, auch auf Datenträgern und in elektronischen Medien, und sonstigen Verkaufsunterlagen behält sich tooltec das gesetzliche Urheberrecht und (außer an sonstigen Werbeaussendungen) auch das Eigentum vor; sie dürfen (außer sonstige Werbeaussendungen) Dritten nicht überlassen werden. Sämtliche Arten einer Nutzung der genannten Unterlagen, insbesondere von darin enthaltenen Zeichnungen, Designs und Logos, bedürfen tooltecs vorherigen Zustimmung.

 

X. Gewährleistung und Haftung

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

  2. Grundlage der Mängelhaftung von tooltec ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN- und EN- Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS, Einigungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Kunden. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Mängelrechte sind in Bezug auf Schäden an den Kaufgegenständen ausgeschlossen, die durch unsachgemäße oder sonstige vertragswidrige Handlungen des Kunden oder seiner Sphäre zuzurechnenden Personen verursacht wurden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde herstellerseitige Gebrauchsanweisungen nicht beachtet hat.

  3. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt die Wahl der Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl von tooltec. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus dieser Ziffer X nichts Abweichendes ergibt. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Kaufgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.

  4. Für den Fall, dass tooltec Liefergegenstände oder Teile hiervon im Zuge der Mängelgewährleistung austauscht, hat der Kunde die ausgetauschten Gegenstände oder Teile an tooltec herauszugeben und zu übereignen.

  5. Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von tooltec gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu der jeweiligen Ware abgegeben wurde.

 

XI. Haftungsbeschränkung

  1. tooltec haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  2. In sonstigen Fällen haftet tooltec – soweit in Abs. 4 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von tooltec vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 ausgeschlossen.

  3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

  4. Die Haftung von tooltec für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten zudem nicht, soweit tooltec einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

  5. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen tooltec aus Anlass und im Zusammenhang der Lieferung der Ware und sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt auch für solche Waren und Leistungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben die Haftung von tooltec aus vorsätzlicher und grobfährlässiger Pflichtverletzung, schuldhaft herbeigeführter Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.

 

XII. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Auf Verträge zwischen tooltec und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts, Anwendung.

  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Geschäftssitz von tooltec. tooltec ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

 

XIIII. Freistellung

  1. Bei Fertigung der Ware nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen bzw. Spezifikationen des Kunden, stellt der Kunde tooltec von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung gegen tooltec wegen durch die Ware verursachter Schäden, frei, es sei denn, dass tooltec den Schaden zu vertreten hat.

  2. Der Kunde haftet dafür, dass die Herstellung und Lieferung der nach seiner Anweisung bzw. Spezifikation gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde hat tooltec durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn den Kunden kein Verschulden trifft, dies ist von ihm zu beweisen.

  3. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten tooltec gegenüber ist tooltec ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung gegenüber tooltec zurückzieht. Im Falle des Rücktritts sind die von tooltec bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

 

Germaringen September 2019